Liebe Eltern,
seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Dieses sieht vor, dass Immunität gegen Masern für Schülerinnen und Schüler, aber auch für alle anderen in der Schule tätigen Personen vorhanden sein und nachgewiesen werden muss.
Rechtlich kann der Nachweis gegenüber der Schule durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder eine ärztliche Bescheinigung erbracht werden. Es wäre für uns eine tolle Unterstützung, wenn Sie die Variante „ärztliche Bescheinigung“ wählen würden.
Vielen Dank!
Bitte lassen Sie dazu den Impfschutz bzw. die Immunität mit anliegendem Formular durch einen Arzt bzw. eine Ärztin nachweisen und legen dieses unserer Schule bis Ende April 2021 vor.
Sollte aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich sein (medizinische Kontraindikation), muss der Schule auch darüber ein ärztlicher Nachweis vorgelegt werden (siehe Formular).
Der Nachweis über den ausreichenden Schutz gegen Masern wird in der Schülerakte aufbewahrt.
Wenn der Nachweis über den erforderlichen Impfschutz der Schule nicht vorliegt, muss ich dies als verantwortliche Schulleitung spätestens im August 2021 dem Gesundheitsamt melden.
Bei Verweigerung des Impfschutzes kann es sein, dass die Erziehungsberechtigten eine Geldstrafe zahlen müssen (Ordnungswidrigkeit). Außerdem wird erwartet, dass die Impfung nachgeholt und der Nachweis der Schule anschließend vorgelegt wird.
Weitere Informationen finden Sie unter diesen Links:
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/neues-masernschutzgesetz-tritt-zum-1-marz-2020-in-kraft-185579.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
Herzliche Grüße
Andrea Kunkel
Schulleiterin